Invalidität / Berufsunfähigkeit

Leistungen bei Invalidität/ Berufsunfähigkeit

Wird jemand vorübergehend oder auf Dauer so schwer krank, dass er/ sie nicht mehr arbeiten kann, also invalide bzw. berufsunfähig ist, dann sieht die gesetzliche Sozialversicherung unterschiedliche Leistungen vor.

  • Personen, die bis 31. Dezember 1963 geboren sind, erhalten bei Feststellung einer vorübergehenden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit für maximal 2 Jahre eine befristete Pension. Gibt es keine Chance auf Besserung, wird die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension auf Dauer ausbezahlt.
  • Seit Jänner 2014 gibt es ein umfassend reformiertes Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionsrecht mit dem verstärkten Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“. Es gilt für Personen,die ab 1. Jänner 1964 geboren sind. Wird vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit festgestellt, dann erhält die Person Rehabilitationsgeld und medizinische Maßnahmen der Rehabilitation.
  • Personen, die trotz abgeschlossener Krankenbehandlung ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können, erhalten berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Aus- und Weiterbildung),wenn bei der Untersuchung Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit festgestellt wird. Grundsätzlich gibt es Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nur für Personen, die eine gelernte oder angelernte Tätigkeit oder Angestelltentätigkeit (sogenannte berufsgeschützte Tätigkeit) ausgeübt haben. Sie erhalten in dieser Zeit Umschulungsgeld.
  • Kann der Gesundheitszustand nicht verbessert werden, erhalten die betroffenen Personen die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension auf Dauer.

Antragstellung

Der Antrag ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Zur Feststellung der Invalidität (bei Arbeitern/Arbeiterinnen) bzw. Berufsunfähigkeit (bei Angestellten) erfolgt eine ärztliche Begutachtung. Dabei wird die Leistungsfähigkeit der betroffenen Person geprüft.

Werden medizinische Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, erhält die betroffene Person Rehabilitationsgeld vom Krankenversicherungsträger. Ein zusätzlicher Antrag ist nicht notwendig.