Begünstigte behinderte Beschäftigte

Im Berufsleben kann es von Vorteil sein, wenn Menschen mit Behinderung dem Kreis der begünstigten behinderten Menschen angehören. Begünstigte behinderte Menschen haben unter anderem Anspruch auf besondere Förderungen, besonderen Kündigungsschutz und – sofern dies im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist – Anspruch auf Zusatzurlaub.

Menschen mit Behinderung können einen Antrag beim Sozialministeriumservice stellen. Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent, wird der Begünstigtenstatus zuerkannt. Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige der Behörde.

Mitteilungspflicht

Ob der Begünstigtenstatus dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin mitgeteilt werden muss, kann nur nach einer Abwägung der Interessen im Einzelfall beurteilt werden. Es kommt darauf an, ob die Behinderung zu einer Einschränkung der Einsatzfähigkeit oder zu einer Gefährdung anderer Personen führt.

Kündigungsschutz

Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin muss vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen. Den Kündigungsschutz gibt es erst nach einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses:

Bei Arbeitsverhältnissen, die bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossen wurden, wird der Kündigungsschutz nach Ablauf der ersten 6 Monate wirksam.

Für Arbeitsverhältnisse ab dem 1. Jänner 2011, wird der Kündigungsschutz für Menschen, die den Begünstigtenstatus bereits haben, erst nach Ablauf von 4 Jahren wirksam.

Anderes gilt für Menschen, die den Begünstigtenstatus innerhalb des Vierjahreszeitraumes erst feststellen lassen: Hier wird der Kündigungsschutz wie bisher bereits nach dem Ablauf von 6 Monaten (ab Beginn des Arbeitsverhältnisses) wirksam.

Gibt es einen Anspruch auf Zusatzurlaub?

Sofern das im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist, kann auch ein zusätzlicher Urlaubsanspruch entstehen.

Diskriminierungsverbot

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen dürfen aufgrund ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden – insbesondere nicht bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, der Festsetzung des Entgelts, der Gewährung von Sozialleistungen, den sonstigen Arbeitsbedingungen, bei Weiterbildungsmaßnahmen, bei der Beförderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch eine Belästigung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin, Kolleginnen/Kollegen oder dritte Personen im Zusam- menhang mit der Behinderung ist nicht zulässig.

Die Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen sind mitunter sehr kurz (zum Beispiel 14 Tage bei diskriminieren der Kündigung).