Familienhospizkarenz und Familienhospizteilzeit

Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen haben im Rahmen der Familienhospizkarenz und Familienhospizteilzeit bei einem aufrechten Arbeitsverhältnis die Möglichkeit, sterbende Angehörige oder ihre – im gleichen Haushalt lebenden – schwersterkrankten Kinder für einen bestimmten Zeitraum zu begleiten.

Dabei stehen Betroffenen folgende Möglichkeiten offen:

  • Herabsetzung der Arbeitszeit (Familienhospizteilzeit)
  • Änderung der Lage der Arbeitszeit (zum Beispiel: neue Stundeneinteilung)
  • Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts (Familienhospizkarenz)
    Auch Bezieher/Bezieherinnen eines Arbeitslosengeldes oder einer Notstandshilfe können Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen.

Voraussetzung für die Begleitung schwersterkrankter Kinder

  • Schwere Erkrankung eines im selben Haushalt lebenden Kindes (leibliches Kind, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind des Ehegatten/der Ehegattin, des eingetragenen Partners/
    der eingetragenen Partnerin oder des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin)
  • Schwere Erkrankungen sind zum Beispiel Krebs, Meningitis oder Tuberkulose. Eine Lebensgefahr muss nicht vorliegen.
  • Die Begleitung eines schwersterkrankten Kindes ist für 5 Monate möglich, wobei eine schriftliche Verlängerung auf insgesamt 9 Monate pro Anlassfall möglich ist.
  • Die Begleitung schwersterkrankter Kinder endet mit der bekanntgegebenen Dauer oder mit Ablauf der Verlängerung. Der Wegfall der Begleitung schwersterkrankter Kinder ist dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin unverzüglich bekannt zu geben.

Pflegekarenzgeld

Während der Familienhospizkarenz / Familienhospizteilzeit hat der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin Anspruch auf Pflegekarenzgeld in Höhe des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes (55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens). Bei einem geringen Verdienst und/oder Sorgepflichten, kann es zu einer günstigeren Berechnung kommen. Bei einer Familienhospizteilzeit gebührt das Pflegekarenzgeld aliquot (Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen durchschnittlichem Bruttoentgelt vor Teilzeit und jenem während der Teilzeit). Das Pflege- karenzgeld gebührt für die jeweilige Dauer der Familienhospizkarenz oder -teilzeit.

Familienhospizkarenz-Zuschuss

Gemeinsam mit dem Antrag auf Pflegekarenzgeld wird bei einer vollständigen Karenzierung auch eine Unterstützung aus dem Fami- lienhospizkarenz-Härteausgleich beantragt. Auf diesen besteht kein Rechtsanspruch.

Voraussetzungen:

  • Wegfall des gesamten Einkommens infolge der Karenzierung
  • Höhe der Unterstützung ist abhängig vom verbleibendenFamilieneinkommen aller Haushaltsangehörigen
  • Die Unterstützung ist mit der Höhe des weggefallenen Netto-Einkommens abzüglich Pflegekarenzgeldanspruch begrenzt.